Return to site

Photovoltaik: Gewerblicher Eigenverbrauch - was ist 
steuerlich zu beachten?

Was heißt gewerblicher Eigenverbrauch? Wann wird der Betrieb einer
Solarstrom-Anlage als Photovoltaik-Gewerbe angesehen? Welche Steuern muss ich als Betreiber eines Photovoltaik-Gewerbes zahlen? Wie unterscheiden sich Ertragssteuer, Einkommenssteuer und Umsatzsteuer? Wie lassen sich Gewinn und Verlust berechnen? Wie versteuert man die Einnahmen (Einspeisevergütung), die die Solaranlage bringt? Das sind Fragen, die Sie sich als gewerblicher Eigenverbraucher von Solarstrom stellen. Wir liefern hier die Antworten.

Was ist gewerblicher Eigenverbrauch?

Eigenverbrauch definiert man grundsätzlich als Verbrauch von Solarstrom, der am selben Ort sowohl
(eigens) erzeugt als auch (eigens) verbraucht wird. Die Eigenverbrauchsrate von Eigenstrom meint
dann den prozentualen Anteil am Strombedarf, den der eigens erzeugte und verbrauchte Solarstrom
deckt (solarer Deckungsgrad), wobei bei Restbedarf auch noch Strom aus dem Netz des
Stromversorgers dazugekauft wird. Während man den Begriff Eigenverbrauch meist auf Solaranlagen
auf Privatdächern bezieht, spricht man von gewerblichem Eigenverbrauch, wenn die Solaranlage auf
einer gewerblichen Dachfläche installiert ist und ihr Strom als Betriebsstrom im Betrieb verbraucht
wird.

 

Warum lohnt sich gewerblicher Eigenverbrauch?

 

Die sogenannte Netzparität besteht in Deutschland schon seit Jahren. Netzparität heißt, dass die
Stromgestehungskosten für Strom aus erneuerbaren Energien, zum Beispiel Solarstrom, und der
Strompreis von Strom aus konventionell erzeugter elektrischer Energie (hier als Vollkosten zu
verstehen, da auch die Kosten des Stromnetzes und der Steuern berücksichtigt sind), gleich sind.


Und nicht nur das: Ein guter Grund dafür, Solarstrom gewerblich zu erzeugen und eigens zu
verbrauchen, ist demnach, dass dieser inzwischen mehr als erschwinglich geworden ist. Seine
Gestehungskosten von 6 bis 7 ct/kWh sinken kontinuierlich - dank


- des technischen Fortschritts,
-des globalen Wettbewerbs
-und der Überkapazität an Solarmodulen.


Die Gestehungskosten von Solarstrom sind inzwischen sogar deutlich niedriger als

 

- der Preis von konventionell oder ökologisch erzeugtem Strom, den Sie aus der Steckdose des
öffentlichen Netzes von Ihrem Stromversorger beziehen. Der durchschnittliche Strompreis in
Deutschland liegt 2019 bei 30plus Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) – Tendenz steigend.
-die Strompreise, die Sie dank spezieller Tarife für Industriestrom und Gewerbestrom als
mittelständischer Unternehmer bezahlen: Die liegen derzeit bei bis zu 18 ct/kWh, Tendenz
ebenfalls steigend.


Ab wann ist der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage aus steuerrechtlicher Sicht ein Photovoltaik-
Gewerbe?

 

Wissen müssen Sie, dass der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage in dem Moment als Gewerbe gilt,
wenn Sie den Solarstrom verkaufen. Denn dann nutzen Sie die Anlage aus steuerrechtlicher Sicht
gewinnorientiert und machen damit Gewinn. Man unterstellt Ihnen dabei die Absicht, Gewinn zu
machen, denn Sie verkaufen den Solarstrom.

Ist der Eigenverbrauch nur dafür gedacht, den Strombedarf Ihres privaten Haushalts zu decken, wird
die Anlage dagegen nicht gewinnorientiert betrieben und Sie als Betreiber derselben handeln nicht
als Photovoltaik-Gewerbetreibender.

 


Als Betreiber einer gewerblichen Photovoltaik-Anlage, die ans öffentliche Netz angeschlossen ist, um
dort Überschüsse an Solarstrom einzuspeisen, die im Betrieb nicht eigens verbraucht werden,
werden Sie demnach dann zum Photovoltaik-Gewerbetreibenden, wenn Sie den Stromüberschuss ins
öffentliche Netz einspeisen, sprich: verkaufen.


Bei sogenannten Insel-Anlagen, zum Beispiel auf Ihrem Ferien- oder Gartenhaus, die ohne
Netzanschluss betrieben werden, ist das anders. Und auch für eher kleine ans Netz angeschlossene
Solaranlagen mit einer Modulfläche von weniger als 30 Quadratmetern (m 2 ) auf dem Dach Ihres
privaten Wohnhauses, die ans Stromnetz angeschlossen sind und überschüssigen Solarstrom
einspeisen, wird Ihnen keine Gewinnabsicht unterstellt und das Einspeisen als „geringfügige
gewerbliche Tätigkeit“ - ein sogenannter Bagatellfall - angesehen.


Finanzamt und Gewerbeamt – wo muss der Betrieb der gewerblichen Solaranlage angemeldet
werden?


Beim Finanzamt müssen Sie den gewerblichen Betrieb Ihrer Photovoltaik-Anlage anmelden, um die
Einnahmen (und Ausgaben) mit einer entsprechenden Steuernummer zu versteuern. Konkret geht es
hier um die zu versteuernden Solarstromerträge oder die Umsatzsteuer, die Sie im Zuge der
Umsatzsteuervoranmeldung ans Finanzamt abführen müssen.


Die Gewerbeanmeldung beim Gewerbe- oder Ordnungsamt Ihrer Gemeinde ist für alle
selbständigen, wirtschaftlichen Tätigkeiten Pflicht. Aber: Das Erheben der Gewerbesteuer ist nicht
Sache des Bundes, sondern der Kommune. Die Kommunen regeln jedoch die Gewerbeanmeldung für
Photovoltaik unterschiedlich. Meist geht es dabei nach der Höhe der Gewerbesteuer, die zu erwarten
ist. Bleiben Sie mit Ihren Photovoltaik-Einnahmen auf Dauer unter dem in Paragraf 11 Absatz 1
Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) festgeschriebenen Freibetrags von 24.500 Euro,
sehen viele Kommunen von einer Anmeldung des Photovoltaik-Gewerbes und damit von der
Auferlegung einer Gewerbesteuer ab.


Die zumeist größeren gewerblichen Photovoltaik-Anlagen auf Ihren gewerblichen Dachflächen
müssen Sie dem Gewerbeamt umgehend als Gewerbe melden!


Welche Steuern sind für den gewerblichen Eigenverbrauch von Solarstrom fällig?


Drei Steuerarten sind insbesondere relevant, wenn Sie mit Ihrer gewerblichen Solarstromanlage
Solarstrom erzeugen, selbst verbrauchen und Überschüsse einspeisen.


-Zum einen ist da die Ertragssteuer. Das ist eine Steuer, die der Staat Ihnen wegen der Netto-
Gewinne auferlegt, die die Anlage mit der auf 20 Betriebsjahre garantierten
Einspeisevergütung erzielen wird.
-Zum anderen ist die die Einkommenssteuer zu erwähnen, denn als Betreiber einer
Solarstromanlage sieht das Finanzamt Sie als Unternehmer - und der muss seinen Gewinn
ermitteln, indem er die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzieht, und das
Ergebnis der Gewinnermittlung formlos beim Finanzamt einreicht.

-Schließlich ist zum Dritten die Umsatzsteuer zu nennen, denn aus dem dauerhaft
gewinnorientierten und somit gewerblichen Betrieb der Photovoltaik-Anlage resultiert ein
ebenso andauernder Stromverkauf. Und deshalb müssen Sie den Mehrwertsteuer-Anteil
Ihrer Bruttoeinnahmen an das Finanzamt abführen. Dazu müssen Sie wissen, dass Ihr
Netzbetreiber die Umsatzsteuer von 19 Prozent bereits auf die an Sie gezahlte
Einspeisevergütung aufgeschlagen hat. Wissen sollten Sie hierzu auch, dass Sie gemäß Satz 4
in Paragraf 18 Absatz 2 des Steuerbekämpfungverkürzungsgesetzes (StVBG) als Photovoltaik-
Anlagenbesitzer, also als Unternehmer im steuerlichen Sinne, für die ersten zwei Jahre dazu
verpflichtet sind, Ihre Umsatzsteuer monatlich voranzumelden. Das gilt auch dann, wenn Ihr
Netzbetreiber Ihnen keine monatlichen Abschläge zahlt, Sie demnach also keine Einnahmen
zu verbuchen haben. Die daraus resultierenden Steuern müssen Sie bis zum 10. des
Folgemonats ans Finanzamt zahlen – andernfalls drohen Verspätungszuschläge.


Was ist mit der EEG-Umlage bei gewerblichem Eigenverbrauch?


Für Eigenversorger, also gewerblichen Eigenverbrauch, gilt laut dem Branchenverband der deutschen
Solarindustrie BSW Solar, dass Sie grundsätzlich die volle EEG-Umlage zu zahlen haben. Laut dem EEG
gilt die vollständige EEG-Umlagebefreiung zum Beispiel


-für Anlagen mit installierter Leistung von bis zu 10 kW Leistung für bis zu 10 MWh
Eigenversorgung im Jahr,
-für den Kraftwerkseigenverbrauch,
-für autark betriebene Anlagen, also die oben bereits erwähnten Insel-Anlagen,
-und von Eigenversorgern, „die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien
versorgen“ und keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen.


Was ist mit der Stromsteuer und der Stromsteuerbefreiung bei gewerblichem Eigenverbrauch?


Im sogenannten Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) regelt Deutschland die Besteuerung des
Verbrauchs von elektrischem Strom mit einer indirekten Verbrauchssteuer: der sogenannten
Stromsteuer. Sie wird fällig,


-beim Stromversorger, wenn Strom von einem Endverbraucher aus dem Versorgungsnetz
entnommen wird,
-und beim Eigenerzeuger, der Strom zum Eigenverbrauch entnimmt.


Das Stromsteuergesetz sieht Ausnahmen vor: So ist das Verwenden von Strom aus erneuerbaren
Energieträgern (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 StromStG) steuerfrei, wenn der Strom aus einem ausschließlich aus
solchen Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Ebenso ist der Strom steuerfrei, der in
Anlagen mit bis zu 2 Megawatt elektrischer Leistung erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage als
Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird
(§ 9 Absatz 1 Nr. 3 a StromStG).


Als Unternehmer mit einem Betrieb im produzierenden Gewerbe sowie mit einem Betrieb in der
Land- und Forstwirtschaft können Sie bei der Stromsteuer nach dem Stromgesetz sowie dem
Energiesteuergesetz mit Entlastungen, Erlassungen und Erstattungen rechnen, vorausgesetzt, Sie
beantragen diese.


Wie sind die Anschaffungskosten für die Solaranlage zum gewerblichen Eigenverbrauch
steuerrechtlich einzuordnen?


Ist die Solaranlage als betriebliche Einrichtung installiert und mit den üblichen „betrieblichen
Mitteln“ finanziert worden, ergeben sich daraus keine steuerlichen Besonderheiten, verglichen mit

anderen Maschinen im Unternehmen. Der eigens verbrauchte Solarstrom gilt als „nicht steuerbarer
Innenumsatz“. Der aus dem gewerblichen Eigenverbrauch resultierende wirtschaftliche Vorteil fließt
in das „Gesamtbetriebsergebnis“ mit ein.


Aber: Die Solaranlage ist von Rechts wegen ein eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut. Deshalb
können schon im Jahr vor der Anschaffung der Anlage 40 Prozent der Anschaffungskosten als
sogenannter steuermindernder Verlust vorweg abgeschrieben werden. Daran ändert weder die
private Sachentnahme (die „Sache“ ist der eigens erzeugte Solarstrom) etwas, da Sie die Anlage, das
Wirtschaftsgut, unmittelbar betrieblich nutzen, noch ein höherer Eigenverbrauch (bis zu 90 Prozent
Eigenverbrauchsrate).


Handelt es sich bei Ihrem Betrieb um eine Neugründung, müssen Sie die Solaranlage verbindlich
bestellen. Ein Kostenvoranschlag aus dem Letztjahr ist dann zwingend nötig. Erfolgt die Anschaffung
der Anlage dann doch nicht, wird der Steuerbescheid in dem der Abzug gebildet wurde, rückwirkend
geändert. Infolgedessen müssen Sie mit einer Steuernachzahlung mit Zinsaufschlag rechnen.


Nach dem Energiesteuergesetz (EStG) gilt für KMUs, also kleinere und mittlere Unternehmen, ein
sogenannter Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g EStG): Demnach können 20 Prozent der
Anschaffungskosten der gewerblichen Solaranlage extra vorzeitig abgeschrieben werden, beliebig
verteilt auf die ersten fünf Jahre. Sie können die Abschreibung als einmalig nutzen, beispielsweise
dann, wenn Sie in einem Jahr besonders hohe Einkünfte erzielt haben. Meist erweist es sich
allerdings als günstiger, die Sonderabschreibung gleichmäßig über die fünf Betriebsjahre zu verteilen.
Denn so optimieren Sie die Steuerersparnis. Ab dem sechsten Betriebsjahr gilt dann laut Gesetz ein
neuberechneter Abschreibungsbetrag mit einer linearen Abschreibung des Restwertes über die
verbleibende Betriebslaufzeit von 15 Jahren.


Gut zu wissen: Das betriebliche Vermögen (auch Betriebsvermögen genannt) des vorhergehenden
Wirtschaftsjahres darf bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern 235.000 Euro nicht überschreiten.
Betriebe, die ihren Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, dürfen keinen
Vorjahresgewinn über 100.000 Euro vorweisen.


Denken Sie auch daran, dass Sie


-einerseits die Möglichkeit haben, die gegebenenfalls in Anspruch genommene staatliche
Förderung des Kaufs Ihrer gewerblichen Solaranlage als Betriebseinnahme zu erfassen,
-oder andererseits die Möglichkeit haben, den Kaufpreis um die Fördersumme zu reduzieren
und dann den geminderten Betrag abschreiben zu können.


Zusammengefasst können Sie für Ihre gewerbliche Solaranlage also bis zum Ablauf des ersten
Betriebsjahres maximal folgende Abschreibungsbeträge geltend machen:


-40 Prozent Investitionsabzugsbetrag (im Jahr vor der Anschaffung)
-Sonderabschreibung ab dem Jahr der Anschaffung (20 Prozent der verbleibenden 60 Prozent,
also 12 Prozent)
-reguläre Abschreibung im ersten Betriebsjahr der Anlage bis zu 5 Prozent


Das macht insgesamt also bis zu 55 Prozent an Abschreibungen bis zum Ende des
Anschaffungsjahres. Aber: Die Abschreibungssumme darf 100 Prozent nicht übersteigen.


Der BSW Solar rechnet das Ganze auch an einem Beispiel vor:


Angenommen, Sie investieren 500.000 Euro in eine damit realisierbare etwa 450 kWp-leistungsstarke
Solaranlage. Dann können Sie mit einem Investitionsabzugsbetrag von 200.000 Euro (für 2019)
rechnen. Daraus ergibt sich die AfA-Bemessungsgrundlage von 300.000 Euro (für 2019). AfA steht für

Absetzung für Abnutzung. Berücksichtigen Sie jetzt noch die 20 Prozent Sonder-Afa in Höhe von
60.000 Euro (für 2019) und die lineare AfA, also über 20 Jahre 2 Prozent auf die verbleibenden
240.000 Euro (4.800 Euro für 2019), dann kommen Sie auf eine Steuerersparnis für das Jahr vor der
Investition (Zahlungsfluss ist in der Regel im Investitionsjahr = erstes Betriebsjahr) von 200.000 Euro
mal zum Beispiel 45 Prozent Steuersatz, also 90.000 Euro.


Fazit zum Thema gewerblicher Eigenverbrauch und Steuern


Das EEG schreibt Ihnen Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten zu Installation und Betrieb Ihrer
gewerblichen Solaranlage vor. Die Überschusseinspeisung von Ihrem eigens erzeugten Solarstrom
wird vergütet. Ihr gewerblicher Eigenverbrauch, der sozusagen ein dezentraler Verbrauch Solarstrom
ist, kann mit Ausnahmeregelungen für Umlage- und Abgabenbelastungen begünstigt werden.

broken image
All Posts
×

Almost done…

We just sent you an email. Please click the link in the email to confirm your subscription!

OK